KARI Baumaschinen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
KARI Baumaschinen GmbH

Datenstand / Änderungen: Januar 2016

Allgemeines:

Nachstehende Bedingungen gelten für unsere Angebote und Vertragsschlüsse betreffend die Lieferung von Maschinen und Ausrüstungen, die Ausführung von Montagen und Reparaturen sowie die Vermietung von Maschinen und Geräten.
Diese Bedingungen gelten zugleich für sämtliche zukünftigen vertraglichen Beziehungen.
Anderslautende Bedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil.

Angebot und Vertragsabschluß:

Unsere Angebote und Kostenanschläge sind unverbindlich und freibleibend.
Verträge mit uns kommen durch schriftliche Annahemerklärungen oder Auftragsbestätigung oder die Lieferung der  bestellten Ware oder Erbringung der gegentändlichen Leistungen zustande. Mündliche Abreden gelten nicht.
Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen ( z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb- Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Konstruktions- oder Formänderungen, bleiben vorbehalten, soweit die Charakteristik des Kaufgegenstandes nicht grundlegend verändert wird.

Preis und Zahlung:

Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
Unsere Preise verstehen sich in Euro, netto ab dem Versandort (z. B. Werk, Lager, Einfuhrlager). Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder, Verpackungs-, Transportversicherungs- und Montagekosten trägt der Besteller.
Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers.
Wechsel nehmen wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurück- leitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Wechselprotest, ebenso bei Scheckprotest, hat sofortige Barzahlung zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluß bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, haben wir das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises oder den dies übersteigenden Schaden statt der Gegenleistung zu verlangen. Der Nachweis eines nicht oder nicht in der Höhe entstandenen Schaden durch den Besteller ist zulässig.

Lieferung, Transport und Gefahrübergang:

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand den Versandort (z.B. Werk, Ersatzteillager, Einfuhrlager) verläßt bzw. der Besteller über die Versandbereitschaft informiert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn wir die Ware an den Spediteur oder den Frachtführer übergeben haben. Falls der Besteller die Ware abholt, ist der Vertrag durch Bereitstellung der Lieferung erfüllt, sobald die Mitteilung über die Bereitstellung dem Besteller zugegangen ist.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

Lieferzeiten, Lieferverzögerungen:

Von uns angegebene Fristen  und Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Jede Frist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorkasse vereinbart wurde. Die Einhaltung der Frist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Wird der Versand oder Leistung aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, verlängert sich die Frist angemessen. Wir werden den Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Kommt es zum Verzug, kann der Besteller erst nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, wenn die Rücktrittserklärung uns nicht vor Versand der Ware oder Absendung der Mitteilung über die Versandbereitschaft zugegangen ist.
Wenn wir hinsichtlich des Verzugseintritts vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder das Interesse des Bestellers aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit der Verzug auf schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist jede Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung durch den Besteller vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware). Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Feuer, und Vandalismus zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt alle Versicherungsansprüche, die in der Zeit des Eigentumsvorbehalts entstehen, an uns ab.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt: Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen, wobei er die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln hat. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungsweise Übereignung etc.) ist dem Besteller nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören weiterverkauft, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreis als abgetreten. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach kommt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt bzw. können die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen. Der Besteller ermächtigt uns unwiderruflich die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck seine Grundstücke und Gebäude zu betreten. Weder bei Zurücknahme, noch bei Pfändung der Vorbehaltsware durch uns oder bei Offenlegen der Sicherungsabtretung liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor.
Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Vorbehaltlich des Nachweises weiterer Kosten durch uns, können wir in diesen Fällen eine Kostenpauschale i. H. v. 10% des Kaufpreises berechnen. Der Besteller hat das Recht, einen nicht entstandenen oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

Gewährleistung:

Beanstandungen offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die der Käufer bei Auslieferung der Kaufsache durch sorgfältige Prüfung feststellen kann, sind innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung oder Inbetriebnahme noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt. Die Gewährleistungsfrist für alle Neu-Geräte beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Versandbereitschaft bzw. Erbringung der Leistung. Für Baumaschinen ist sie außerdem auf max. 1500 Betriebsstunden beschränkt. Hier gilt das zuerst eingetretene Ereignis. Die Gewährleistungsfrist für Serviceleistungen und Ersatzteile beträgt 6 Monate ab Erbringung der Leistung.
Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Dazu hat der Besteller uns nach Rücksprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wird nach Absprache die Nachbesserung vom Besteller durchgeführt, sind seine Ansprüche auf die Vergütung von reinen Arbeitszeiten (Standardrichtzeiten x den vereinbarten Stundensatz zuzüglich Mehrwertsteuer) begrenzt. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, daß wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihre Verarbeitung und Anwendung und die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen an der Ware.
Die Gewährleistung für gebrauchte Geräte und Materialien ist ausgeschlossen, sofern dem Besteller diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
Werden von Besteller bezogene Ersatzteile selbst oder durch Dritte unsachgemäß eingebaut, so besteht unsererseits ebenfalls keine Haftung für entstehende Schäden bzw. erlischt der Gewährleistungsanspruch.

Vermietung von Baumaschinen und Zubehör:

Das Mietverhältnis beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung zählt als Miettag. Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren. 
Die Vermietung erfolgt ab Standort Vermieter. Transportkosten sind vom Mieter zu tragen.
Die Miete ist im voraus fällig und spätestens mit Beginn der Miete auf unserem Konto einzuzahlen. Bei Langzeitmieten können Abrechnungszeiträume vereinbart werden. Vor Beginn der nächsten Periode ist die Miete wiederum im voraus zu zahlen. Nicht verbrauchte Mieten werden bei der Endabrechnung verrechnet. Kommt der Mieter mit der Zahlung länger als 3 Kalendertage in Verzug, sind wir berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aufzukündigen.
Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der Mitteilung an den Vermieter. Die Verlängerung gilt erst bei Annahme durch den Vermieter und kann von einer Zahlung des bereits fälligen Mietzinses abhängig gemacht werden. Die Miete endet mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter bzw. durch schriftliche Freimeldung. Der Mieter ist verpflichtet die beabsichtige Rückgabe rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Der Preisbildung liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Betriebsstunden täglich und 21 Arbeitstagen monatlich zu Grunde.Mehrstunden werden extra berechnet. Der Ausfall des Betriebsstundenzählers oder der Maschine ist umgehend dem Vermieter unter der Angabe von Datum, Uhrzeit und Betriebsstunden anzuzeigen. Erfolgt die Meldung des Ausfalls des Betriebsstundenzählers nicht umgehend, so ist der Vermieter zur Hochrechnung der Betriebsstunden berechtigt.
Stillliegezeiten oder Mietaussetzungen bedarfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Für die Dauer der Stilllegung oder Mietaussetzung werden 20% des Tagesmietsatzes zur Anrechnung gebracht. Bei längeren Arbeitspausen obliegt dem Vermieter die Entscheidung über die Rückführung der Maschine.
Der Ausfall der Mietsache berechtigt nicht zur einseitigen Minderung der Miete.
Die Mietsache wird in einem ordnungsgemäßen Zustand vom Mieter übernommen und ist in diesem Zustand an den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück zu geben. Der Mieter trägt Sorge für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Mietsache sowie die fachgerechte tägliche Wartung und Pflege. Für Schäden aus Betriebsstoffmangel haftet der Mieter. Über notwendige Instandsetzungsarbeiten ist der Vermieter umgehend zu unterrichten. Diese sind vom Vermieter zeitnah auszuführen. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch Dritten überlassen. Bei Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieter gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig.
Für Schäden am Gerät ist der Mieter gegenüber dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter gleichwertigen Ersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht besteht auch für Beschädigungen an der Mietsache die im wirtschaftlichen Sinne einem Totalverlust gleichkommen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75% weiter zu zahlen. Dem Mieter steht es frei einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Bei Abschluß einer durch den Vermieter angebotenen Versicherung beschränkt sich die Schadensersatzpflicht des Mieters auf den in der Versicherung benanntem Selbstbehalt. Die Versicherung deckt Schäden an der Mietsache gemäß ABMG ab. Für alle versicherten Schäden beträgt der Selbstbehalt pro Schadensfall:
A: Maschinen mit einen Geräteneuwert bis 20.000,00 €; 
    Selbstbehalt beträgt 2000,00 €
B: Maschinen mit einen Geräteneuwert > 20.000,00 €; 
    Selbstbehalt 10% des Geräteneuwertes

Bei Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter, unabhängig vom Bestehen einer Versicherung, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht besteht auch für Beschädigungen an der Mietsache, welche im wirtschaftlichen Sinne einem Totalverlust gleichkommen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75% weiter zu zahlen. Dem Mieter steht es frei einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Die Versicherung wird kalendertägig berechnet und gilt vom Tag der Übernahme bis zum Tag der Rücklieferung. Für alle Schäden gegenüber anderen (Dritten) haftet nach den geltenden gesetzlichen Regelungen der Mieter ab Übernahme vom Vermieter. Eine Haftpflichtversicherung ist nicht Bestandteil des Mietvertrages oder der Mietversicherung.

Haftung:

Die zwingenden Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde.
Sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Klausel bewußt gewesen wäre. In gleicher Weise sind Vertragslücken zu schließen.

Erfüllungsort -Rechtswahl- Gerichtstand:

Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung und die dem Besteller obliegende Verpflichtung ist unser Versandort (z.B. Werk, Lager Einfuhrlager). Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Ort an dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.

Lichtenstein, 01. Januar 2016